EPA verlangt Vorlage der Recherchenergebnisse für Prioritätsanmeldungen
Veröffentlichung | 01.03.2010
Autor(en): Dr. Gregory Stepney, Dr. Klemens Stratmann
Am 1. Januar 2011 treten neue Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentabkommen (EPÜ) in Kraft. Danach muss ein Anmelder, der die Priorität einer früheren Patentanmeldung in Anspruch nimmt, dem Europäischen Patentamt (EPA) eine Kopie der Ergebnisse von Recherchen zum Stand der Technik einreichen, die in Bezug auf die Prioritätsanmeldung durchgeführt wurden. Das EPA wird jedoch in die Akte der jeweiligen Patentanmeldung automatisch eine Kopie von Recherchenergebnissen für Prioritätsanmeldungen aufnehmen, die in Japan, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika eingereicht wurden, oder wenn der Recherchenbericht vom EPA selbst erstellt wurde.
Mit dem HOFFMANN EITLE Rundschreiben 3/2010 möchten wir Ihnen einen Überblick über die Änderungen der Ausführungsordnung und ihre Auswirkungen geben.
HOFFMANN EITLE Rundschreiben 3/2010