Die Mitglieder der Widerspruchsabteilung können nach Telefongesprächen über Teilanmeldungen ausgetauscht werden

Rechtsprechung | 21.01.2025

Es ist sehr ungewöhnlich, dass die Einspruchsabteilungen des EPA der Ersetzung eines ihrer Mitglieder zustimmen, weil der Anschein der Befangenheit besteht. Doch genau dies geschah im Einspruch gegen EP 3368069 B1 auf Antrag der HOFFMANN EITLE-Mitarbeiter Christopher Schöne, Joachim Renken und Thorsten Bausch.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

HOFFMANN EITLE war für einen der Einsprechenden tätig und erfuhr kurz vor der Anhörung, dass der erste Prüfer der Widerspruchsabteilung mit dem Inhaber telefoniert hatte, um die Teilung des angefochtenen Patents zu besprechen. Als rasche Reaktion auf diese Entwicklung wurden schriftliche Argumente eingereicht, in denen die Ablösung des ersten Prüfers der Widerspruchsabteilung gefordert wurde.

Begründet wurde dies damit, dass diese Telefongespräche den Anschein der Befangenheit erweckten, was nach Artikel 24 EPÜ und G 5/91 ein ausreichender Grund für einen solchen Ausschlussantrag ist. Obwohl unklar war, was genau in den Telefongesprächen zwischen dem Prüfer und dem Patentinhaber bezüglich der Teilung besprochen wurde, war es klar, dass es erhebliche Überschneidungen mit den Ansprüchen und Dokumenten gab, die in der Einspruchsache besprochen wurden.  Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Prüfer in unangemessener Weise auf den Standpunkt des Patentinhabers eingelassen hatte, ohne die Antwort der Einsprechenden zu hören.

Auf diesen Antrag hin wurde der Prüfer kurz vor der Anhörung ausgetauscht, und das Patent wurde anschließend widerrufen. 

Nach unserer Kenntnis ist dies das erste Mal, dass ein Mitglied der Einspruchsabteilung unter solchen Umständen ausgeschlossen wurde. Dies ist eine nützliche Lektion für die Einsprechenden vor dem EPA, die Aktivitäten der Mitglieder der Beschwerdekammern bei Teilanmeldungen aufmerksam zu verfolgen.

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