Klärung von verfahrensrechtlichen Beschränkungen in EPA-Beschwerdeverfahren nach Rücknahme des Einsprechenden
Rechtsprechung | 28.01.2025
In dem Fall T943/22 hat die EPA-Beschwerdekammer den Umfang der Beschwerdeprüfung in Fällen geklärt, in denen alle Einsprechenden ihre Einsprüche während des Verfahrens zurücknehmen. Dies ist ein interessanter Fall, in dem HOFFMANN EITLE Partner Roland Schieren den Patentinhaber vertrat. Er ist insofern bemerkenswert, als er verdeutlicht, dass die Kammer, wenn kein aktiver Einspruch mehr besteht, ihre Prüfung auf die in der Beschwerde oder von der Einspruchsabteilung ausdrücklich vorgebrachten Einspruchsgründe beschränken kann.
In der ersten Instanz vor der Einspruchsabteilung wurde der Hauptantrag des Patentinhabers (Ansprüche in der erteilten Fassung) als sachdienlich eingestuft, während ein Hilfsantrag aufrechterhalten wurde. Der Patentinhaber legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Hauptantrag. Bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens hatten jedoch alle Einsprechenden ihre Einsprüche zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung überzeugte der Inhaber die Kammer davon, dass der Hauptantrag nicht zur Sache gehört. Es stellte sich jedoch die verfahrensrechtliche Frage, ob die Kammer andere Widerspruchsgründe, die von den Einsprechenden zuvor vorgebracht worden waren, angesichts ihrer Rücknahme prüfen konnte.
Die Kammer erörterte diese Frage und erklärte, dass der Inhaber nach der Rücknahme des Einspruchs und der Beschwerde durch den Einsprechenden alleiniger Beteiligter im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren wurde. Während Regel 84 (2) EPÜ es dem EPA erlaubt, das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs fortzusetzen, gilt dies nicht für das Beschwerdeverfahren, wie in G 8/91 und G 8/93 klargestellt wurde. Nach diesen Entscheidungen beendet die Rücknahme des Einspruchs durch den alleinigen Einsprechenden automatisch das Beschwerdeverfahren.
Im vorliegenden Fall war der Widersprechende jedoch nicht der alleinige Beschwerdeführer, und das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund der noch anhängigen Beschwerde des Inhabers fortgesetzt. Nachdem die Kammer der Beschwerde des Inhabers stattgegeben hatte, wandte sie die in den oben genannten Entscheidungen dargelegten Grundsätze an und kam zu dem Schluss, dass sie die verbleibenden Widerspruchsgründe, die von früheren Widersprechenden oder Streithelfern vorgebracht wurden, nicht beurteilen konnte. Dies ist eine gute Nachricht für allein beschwerdeführende Patentinhaber, die andernfalls befürchten müssten, dass die Kammer auch nach Rücknahme der Einsprüche weiterhin Einspruchsgründe prüfen könnte.
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