EPA stellt in Beschwerdefall fest, dass späte Anträge auf Streichung abhängiger Ansprüche unzulässig sein können
Rechtsprechung | 18.02.2025
Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sind dafür bekannt, dass sie die Zulässigkeit neuer Anträge, die erst spät im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, sehr streng handhaben, die Streichung ungültiger abhängiger Ansprüche aber in der Regel zulassen. Elisabeth Engelhards Einspruchsbeschwerdesache T 2229/19 fand deshalb Beachtung, weil erstmals gezeigt wurde, dass die Kammer solche Anträge unter bestimmten Umständen nicht zulässt.
In diesem Fall waren die betreffenden abhängigen Ansprüche in erster Instanz wegen unzulässiger Erweiterung beanstandet worden. Die Einspruchsabteilung stimmte dem nicht zu, widerrief jedoch den Hauptantrag aufgrund mangelnder Ausführbarkeit. In einem frühen Stadium des Beschwerdeverfahrens hielt die Patentinhaberin ihren Hauptantrag aufrecht, stellte aber keine Anträge zu den Einwänden aufgrund unzulässiger Erweiterung der abhängigen Ansprüche. Die von Hoffmann Eitle vertretene Einsprechende hielt an ihrer Argumentation gegen diese abhängigen Ansprüche fest.
Wie so oft in EPA-Beschwerdeverfahren folgte die Kammer der Entscheidung der Einspruchsabteilung in ihrer vorläufigen Auffassung nicht und stellte fest, dass die abhängigen Ansprüche tatsächlich eine unzulässige Erweiterung darstellten. Die Patentinhaberin reagierte in diesem späten Stadium des Beschwerdeverfahrens mit der Einreichung neuer Hilfsanträge, in denen diese abhängigen Ansprüche gestrichen wurden.
Die Einsprechende beantragte die Nichtzulassung der neuen Anträge aufgrund verspäteter Einreichung und berief sich dabei auf die VOBK, wonach in diesem Stadium eingereichte Anträge nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ zuzulassen seien. Während die Beschwerdekammern in der Vergangenheit solche späten Streichungen im Allgemeinen zugelassen hatten, entschieden sie in diesem Fall, dass die Anträge nicht zum Verfahren zugelassen werden könnten.
Die Begründung der Kammer findet sich in den Punkten 25 bis 30. Wie die Einsprechende vertrat sie zunächst den Standpunkt, dass die Einreichung eines neuen Anspruchssatzes als Änderung der Beschwerdesache zu betrachten sei und seine Zulassung daher im Ermessen der Kammer liege, selbst wenn nur abhängige Ansprüche gestrichen worden seien. Dies steht im Einklang mit mehreren früheren Entscheidungen. Darüber hinaus akzeptierte die Kammer jedoch den Punkt der Einsprechenden, dass die mit den Hilfsanträgen eingeführte Änderung zwar den Einwand der unzulässigen Erweiterung ausräume, der Einwand der mangelnden Ausführbarkeit jedoch bestehen bleibe. Die Einspruchsabteilung hatte das Patent aus diesem Grund widerrufen, und die Kammer folgte dieser Entscheidung in ihrer vorläufigen Auffassung. Ohne tatsächlich eine Entscheidung über die mangelnde Ausführbarkeit zu treffen, stellte die Kammer also dennoch fest, dass die Hilfsanträge nicht geeignet waren, die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage der Zulässigkeit zu klären, wie es die VOBK verlangt. Die Kammer wies auch darauf hin, dass eine positive erstinstanzliche Entscheidung der Einspruchsabteilung zur unzulässigen Erweiterung es der Patentinhaberin nicht erlaube, sich auf diese Entscheidung zu berufen und auf die im ursprünglichen Einspruch erhobenen Einwände nicht einzugehen.
Da also alle vorliegenden Anträge die beanstandeten abhängigen Ansprüche enthielten, wurde das Patent widerrufen, da ein Antrag auf Streichung dieser Ansprüche nicht rechtzeitig eingereicht worden war.
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