Wenn der fiktive Fachmann real wird: erste Vernehmung von Sachverständigen vor dem Einheitlichen Patentgericht
Rechtsprechung | 24.03.2025
Bei Patentstreitigkeiten geht es häufig um den „Fachmann“, eine fiktive, auf dem einschlägigen Fachgebiet tätige Person. Während sich die meisten europäischen Gerichte in der Regel auf schriftliche Beweismittel stützen, greifen einige Gerichte auf Zeugenaussagen von Sachverständigen zurück, um diesen fiktiven Fachmann mit Leben zu erfüllen. Das Einheitliche Patentgericht (EPG) lässt beides zu. Mark Jones und David Sproston, beide Partner bei Hoffmann Eitle, sowie William Liu, European Patent Attorney, waren kürzlich an einem Fall vor der nordisch-baltischen Regionalkammer beteiligt, im Zuge dessen erstmals Sachverständige vernommen wurden, was darauf hindeutet, dass diese Kammer für solche Zeugenaussagen in komplexen technischen Streitigkeiten offen ist.
Im Mittelpunkt der meisten Patentstreitigkeiten steht eine entscheidende Person: der Fachmann, aus dessen Sicht die Patentschrift, der Stand der Technik und die ursprüngliche Offenbarung zu lesen sind. Verschiedene Gerichtsbarkeiten verfolgen unterschiedliche Herangehensweisen zur Bestimmung der Eigenschaften des Fachmanns. Den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) gehören neben juristisch qualifizierten Mitgliedern auch technisch qualifizierte Mitglieder an, wohingegen in einigen Ländern in nationalen Gerichtsverfahren Gerichtssachverständige eine größere Rolle spielen können und in der Regel bestellt werden, beispielsweise in italienischen Patentverfahren. Dies ist jedoch bei Weitem nicht überall gängige Praxis. So werden beispielsweise in französischen oder niederländischen Patentverfahren technische Gerichtssachverständige nur selten bestellt. In Deutschland gibt es mit der Zweiteilung von Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren eine weitere Variante, bei der sich das für das Rechtsbestandsverfahren (Nichtigkeitsverfahren) zuständige Gericht aus drei technisch qualifizierten Richtern und zwei juristisch qualifizierten Richtern zusammensetzt, während das für das Verletzungsverfahren zuständige Gericht in der Regel keinen gerichtlich bestellten Sachverständigen oder technisch qualifizierten Richter zu Rate ziehen kann. Im Vereinigten Königreich hingegen stützt man sich in hohem Maße auf Zeugenaussagen von Sachverständigen, wobei das Kreuzverhör eine entscheidende Rolle für das Verständnis des Gerichts spielt.
Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist das neue europäische Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten. Zwar sieht die Verfahrensordnung des EPG die Bestellung sowohl von Parteisachverständigen als auch von gerichtlich bestellten Sachverständigen vor, jedoch hat eine frühe Entscheidung der Lokalkammer München gezeigt, dass insbesondere diese Kammer weder die Anhörung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen noch die Anhörung von Parteisachverständigen für erforderlich hält[1]. Der Rechtsstreit Abbott gegen Dexcom hat diese Frage allerdings neu aufgeworfen.
Der betreffende Fall gehörte zu einer Reihe von Fällen, in denen es um die Technologie der kontinuierlichen Glukoseüberwachung (CGM) ging, und war Teil eines globalen Rechtsstreits zwischen den Parteien, der Streitigkeiten in den USA und Europa, einschließlich nationaler Verfahren sowie Verfahren vor dem EPA und dem EPG, umfasste. Das streitgegenständliche Patent, EP 3 977 921 B1, bezog sich auf Verfahren und Vorrichtungen zum Einführen einer Glukoseüberwachungseinheit in die Haut einer Person, die dazu konfiguriert war, Glukosedaten drahtlos via Bluetooth an ein entferntes Gerät (z.B. ein Smartphone) zu übermitteln.
Zwischen den Parteien war die Auslegung der Patentansprüche sowie die Neuheit und das Naheliegen der beanspruchten Erfindung strittig, und beide Parteien zogen zur Untermauerung ihrer Argumente Sachverständigengutachten angesehener Persönlichkeiten aus dem Bereich der Entwicklung von medizinischen Geräten heran. Bereits während des schriftlichen Verfahrens wurde deutlich, dass die Parteisachverständigen, die eine Reihe von Gutachten abgaben, in mehreren zentralen Fragen erheblich voneinander abwichen. In Anbetracht dieser Unterschiede baten die Parteien das Gericht, ihre Sachverständigen vor der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Das Gericht, das sich aus juristisch qualifizierten Richtern aus Schweden, Estland und Italien sowie einem technisch qualifizierten Richter aus Frankreich zusammensetzte, gab diesem Antrag statt. Diese Anordnung des Gerichts führte im Dezember 2024 zur ersten Zeugenvernehmung in einem Verfahren vor dem EPG.
Die Zeugen wurden in der vom Gericht vorgegebenen Reihenfolge vernommen, wobei jedem Sachverständigen eine strikte Zeitbegrenzung von zwanzig Minuten pro Befragungsrunde eingeräumt wurde. Nachdem jeder Zeuge die Abfolge von Vernehmung, Kreuzverhör und Befragung durch das Gericht durchlaufen hatte, erhielten alle Parteien die Möglichkeit, einen oder mehrere Zeugen für weitere Fragen erneut zu vernehmen, bevor die Beweisaufnahme geschlossen wurde. Es ist bemerkenswert, dass die Zeugenvernehmung den Fachmann und die entsprechenden Umstände zum maßgeblichen Zeitpunkt mit Leben zu erfüllen schien, wobei jeder Sachverständige die Möglichkeit hatte, dem Gericht nicht nur seine Ansichten darzulegen, sondern diese auch zu begründen, insbesondere die Überzeugung hinter jeder Kernaussage. Das Gericht erlaubte die Anfertigung einer Niederschrift, um Klarheit zu schaffen und Streitigkeiten über Zeugenaussagen zu mindern.
Dies war der erste Fall einer Vernehmung von Sachverständigen in einem Verfahren vor dem EPG. Obwohl in dem Fall vor einer Entscheidung ein Vergleich erzielt wurde, zeigen die Bereitschaft des Gerichts, die Zeugen anzuhören, die Aufmerksamkeit, die das Gericht der Vernehmung und dem Kreuzverhör widmete, und die sorgfältige Befragung der Zeugen durch das Gericht, insbesondere durch den technisch qualifizierten Richter, dass das Gericht es für sinnvoll erachtete, Zeugenaussagen von Sachverständigen auf diese Weise zu prüfen. Für Parteien, die der Meinung sind, dass sich die Eigenschaften des Fachmanns und das allgemeine Fachwissen zum maßgeblichen Zeitpunkt wahrscheinlich nicht durch schriftliche Beweismittel belegen lassen, beispielsweise auf sich rasant entwickelnden Fachgebieten, kann die nordisch-baltische Regionalkammer ein attraktiver Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten vor dem EPG sein.
Es liegt jedoch auf der Hand, dass insbesondere in Anbetracht dessen, dass Verfahren vor dem EPG möglichst effizient abgewickelt werden sollen, Verhandlungen in der Regel nur ein bis zwei Tage dauern und die Kapazitäten des Gerichts entsprechend geschont werden sollen, Parteien zwingende Gründe dafür vorbringen sollten, warum eine Anhörung von Sachverständigen angebracht ist. Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der nordisch-baltischen Regionalkammer gezeigt, dass am EPG sowohl Richter als auch Prozessteams über umfassende Erfahrung in der Zeugenvernehmung verfügen, sodass eine Partei, die einen Sachverständigen heranzieht, sicherstellen sollte, dass dieser nicht nur auf dem Papier klar und überzeugend ist, sondern auch, wenn er in den Zeugenstand gerufen wird.
[1] UPC_CFI_15/2023