Änderungen Erfindernennung (Regel 19 EPÜ) beim Europäischen Patentamt

News | 04.03.2021

Ab dem 1. April 2021 wird die Regel 19 EPÜ, die die Erfinderbenennung regelt, geändert. Vor allem die Absätze (3) und (4) werden gestrichen, was bedeutet, dass Erfinder nicht mehr über ihre Erfindernennung benachrichtigt werden. Da das EPA somit nicht mehr die vollständige Anschrift des Erfinders benötigt, wurde auch Regel 19 (1) geändert. Ab dem 1. April müssen die Anmelder anstelle der Angabe einer vollständigen Anschrift nur noch das Land und den Wohnort des Erfinders angeben. Der Wohnsitz ist die Stadt oder sonstige Gemeinde, in der der Erfinder ständig wohnt, und umfasst die Postleitzahl (sofern vorhanden). Fehlt entweder das Land oder der Wohnsitz, fordert das EPA den Anmelder auf, diesen Mangel zu beheben, und weist die Anmeldung zurück, wenn dieser Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.

Beachten Sie jedoch, dass Regel 19 (2) EPÜ unverändert bleibt: Das Europäische Patentamt prüft nicht die Richtigkeit der Erfinderbenennung.

Regel 143 EPÜ wurde entsprechend geändert: Ab dem 1. November 2021 werden die vollständigen Anschriften der Erfinder nicht mehr im Europäischen Patentregister veröffentlicht, sondern nur noch ihr Land und ihr Wohnsitz angegeben.

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