Fallstudie:
EP – Einspruchsverfahren und Folgeklagen
Ausgangssituation
Unser Mandant, ein multinationales US-Unternehmen, war von einem europäischen Wettbewerber wegen Patentverletzung im Heimatland des Wettbewerbers verklagt worden. Unser Mandant sah sich in einem wirtschaftlich bedeutenden Markt mit dem potentiellen Erlass einer einstweiligen Verfügung konfrontiert und wollte sich daher gegen die Klage verteidigen und gleichzeitig versuchen, den Widerruf des Patents des Wettbewerbers zu erwirken. Es wurden beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen das Patent eingelegt und an mehreren wichtigen europäischen Gerichten Nichtigkeitsverfahren eingeleitet. Dies führte zur Eskalation des Streits und zu weiteren Verletzungsverfahren vor nationalen Gerichten.
Maßnahmen
HOFFMANN EITLE stellte ein Team aus Patentanwält:innen aus dem Bereich Chemie zusammen, dem auch ein Muttersprachler aus dem Land angehörte, in dem das ursprüngliche einstweilige Verfügungsverfahren anhängig war. Wir waren für das EPA-Verfahren verantwortlich und fungierten als Verbindungsstelle zu den örtlichen Anwält:innen in den Ländern, in denen Streitverfahren betrieben wurden. Dadurch wurde die Konsistenz der bei den verschiedenen Gerichten vorgebrachten Argumente sichergestellt. In Ländern, in denen Streitverfahren von einer Anwaltschaft ohne technische Ausbildung geführt wurden, wurden wir zur Betreuung der technischen Aspekte des Falles herangezogen.
Ergebnis
Obwohl die einstweilige Verfügung nicht vermieden werden konnte, wurde sie im Berufungsverfahren aufgehoben. Im EPA-Verfahren erreichten wir durch alle Instanzen den Widerruf des Patents. Dies war einer der schnellsten jemals vor dem EPA verhandelten Einspruchsfälle, da HOFFMANN EITLE Druck ausübte und eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreichte. Der Fall ist auch insofern bemerkenswert, dass Beweismittel, die ein nationales Discovery-Verfahren ergeben hat, zur Verwendung vor dem EPA freigegeben worden sind, bevor das nationale Gericht über deren Relevanz entschieden hat. Dies ist höchst ungewöhnlich, da Discovery-Beweismittel im Allgemeinen vertraulich sind.